SATZUNG DER HEIMARORTSGEMEINSCHAFT (HOG) KRONSTADT
1.3 der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
anschliessend den Zusatz "e.V."
Nach der Eintragung lautet der Name:
"HOG KRONSTADT e.V."
Der Verein "HOG KRONSTADT" ist ein ideeller Verein und soll die siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaftsinteressen fördern und pflegen. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
2. 2 Förderung des landsmannschaftlichen Zusammenhaltes
2. 3 Wahrung aller Traditionen
2. 8 Förderung der Jugendarbeit
b) Ausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden,
falls das Mitglied
- in unzumutbarer weise den Vereinsfrieden
schädigt
- mit seinen vereinsbeiträgen im Verzug ist
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung (3/4-Mehrheit)
Es ist ein Beitrag zu
entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Die Organe des Vereins "HOG KRONSTADT" sind:
Der Vorstand besteht aus:
-
dem 1. Vorsitzenden
-
dem 2. Vorsitzenden
-
dem Geschäftsführer
-
dem Schriftführer
-
den Beisitzern
Die Vorstandamitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben
im Amt, bis Neuwahlen
stattgefunden haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung
Vorstandsmitglieder abberufen und
neu bestellen.
Der Vorstand leitet den Verein
entsprechend dieser Satzung; er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.4 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Überprüfung der Tätigkeit
und der Beschlüsse des Vorstandes
- Erteilung der Entlastungen
- Wahl des Kassenprüfers
- Festsetzung des Mtgliedbeitrages
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Auflösung des Vereins
Auf Antrag des Vorstandes oder aber 10% der Mitglieder ist eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
Die vorliegende Satzung wurde am 19.10.1991 beschlossen und tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Registergericht / Vereinsgericht mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen der Satzung aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrige Satzung nicht.
Letztes Update dieser Seite: 05. Februar 2000
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