HOG Kronstadt


SATZUNG DER HEIMARORTSGEMEINSCHAFT (HOG) KRONSTADT

1.1 Der Verein führt den Namen " HOG KRONSTADT

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in  Neckarsulm

1.3 der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschliessend den Zusatz "e.V."
      Nach der Eintragung lautet der Name:
      "HOG KRONSTADT e.V."

1.4 Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck des Vereins

    Der Verein "HOG KRONSTADT" ist ein ideeller Verein und soll die siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaftsinteressen fördern und pflegen. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

    2. 1  caritative Unterstützung bedürftiger Personen

    2. 2  Förderung des landsmannschaftlichen  Zusammenhaltes

    2. 3  Wahrung aller Traditionen

    2. 4 Pflege der Beziehungen der in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland lebender Kronstädter zu ihrer Heimatstadt

    2. 5  Förderung des deutschsprachigen Schulwesens und Schrifttums in Kronstadt

    2. 6  Unterstützung der Kirchengemeinden in Kronstadt

    2. 7  Förderungen von Einrichtungen sozialer Hilfe

    2. 8  Förderung der Jugendarbeit

    2. 9  Sammlung von Spenden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben

    2.10 Erforschung der Familien- und Sozialstruktur Kronstadts vom Ende des 17. Jh. bis zur Gegenwart. Im einzelnen
            besteht die Aufgabe, der sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzenden Gruppe, in der Sammlung
            und Digitalisierung von Kirchenmatrikeln sowie anderen einschlägigen Urkunden. Ferner gehört es zu den
            Aufgaben dieser Gruppe die Daten auszuwerten und zur Darstellung der Zeitgeschichte in wissenschaftlichen
            Gremien vorzutragen bzw. sie in entsprechenden  Medien zu publizieren.

    2.11 Bereitstellung von aktuellen Beiträgen, Informationen, Berichten, Erzählungen, Beschreibungen etc. aus dem
            siebenbürgisch-sächsischen Kronstadt der Vergangenheit wie auch aus dem Kronstadt der heutigen Tage in
            einer Homepage im Internet

§ 3 Gemeinnützigkeit  

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, die zum § 10 b 1 ESTG        erlasssen wurde.

3.3 Es handelt sich demnach um einen sogenannten "Idealverein".

3.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.

3.6 Ausgaben, die für den Verein im Auftrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung getätigt wurden,
      werden erstattet.

3.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe        Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedsschaft  

4.1 Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele        eintreten.

4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) beim Vorstand zu                beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
    1. Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende zu erklären

b) Ausschluss
    1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied
        - in unzumutbarer weise den Vereinsfrieden schädigt
        - mit seinen vereinsbeiträgen im Verzug ist
    Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung (3/4-Mehrheit)

c) Ableben

§ 6 Mitgliederbeiträge

          Es ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
          Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins "HOG KRONSTADT" sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand  

§ 8 Vorstand

          Der Vorstand besteht aus:
                - dem 1. Vorsitzenden
                - dem 2. Vorsitzenden
                - dem Geschäftsführer
                - dem Schriftführer
                - den Beisitzern
          Die Vorstandamitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben             im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung
          Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen.
          Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung; er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Vertretung des Vereins

          9.1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten.

          9.2 Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

          9.3 Im Innenverhältnis soll gelten, daß der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des         
                1.Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung der HOG-KRONSTADT ist das oberste Vereinsorgan

10.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

10.3 Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden.

10.4 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
        - Wahl des Vorstandes
        - Überprüfung der Tätigkeit und der Beschlüsse des Vorstandes
        - Erteilung der Entlastungen
        - Wahl des Kassenprüfers
        - Festsetzung des Mtgliedbeitrages
        - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
        - Auflösung des Vereins

10.5 Die Mitglieder werden durch den 1. und 2. Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
        Frist von drei Wochen zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
        Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder           beschlussfähig.
Bis zum Beginn der Versammlung können Tagesordnungspunkte zum antrag von Mitgliedern aufgenommen          werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.

§ 11 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder aber 10% der Mitglieder ist eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

12.1 Von jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Besondere Satzungsänderungen  

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.  

 § 14 Auflösung des Vereins  

14.1 Die Auflösung oder Aufhebung oder bei wegfall des Satzungszweckes des Vereins ist nur auf einer zu diesem          Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen             Mitgliedern.

14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.           Siebenbürgisch-sächsische Einrichtungen sind vorrangig zu berücksichtigen.

14.3 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts               
        ausgeführt werden.

  § 15 Gültigkeit der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde am 19.10.1991 beschlossen und tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Registergericht / Vereinsgericht mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen der Satzung aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrige Satzung nicht.

 


Letztes Update dieser Seite: 05. Februar 2000

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